Meine Krankenkasse hat mich über ein Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) informiert. Ich schreibe Euch mal den Text des Briefes ab. Es ist etwas viel Text, aber nicht unwichtig.
zitat KKH-Brief:
mit dem im Januar 2001 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat der Gesetzgeber zum 01.01.2001 die so genannten Erwerbminderungsrenten eingeführt. Die bisherigen Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten wurden damit abgelöst.
Ihnen wurde eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom Rentenversicherungsträger bewilligt. Nach unserer Einschätzung wurde Ihre Erwerbsminderungsrente mit Abschlägen belegt, da Sie diese vor Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen haben.
Das BSG hat entschieden, dass Rentenabschläge bei Erwerbsminderungsrenten, die vor dem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen werden, gesetz- und grundrechtswidrig sind. Diese BSG-Entscheidung führt jedoch nicht automatisch zu einer Neuberechnung Ihrer Erwerbsminderungsrente, die sich wiederum rentensteigernt zu Ihren Gunsten auswirken könnte.
Berücksichtigen Sie bitte dabei, dass es sich bislang nicht um eine gefestigte Rechtssprechung des BSG handelt. Es ist möglich, dass in vergleichbaren Sachverhalten anders entschieden wird.
Nach bisherigem Recht wird ein bestandskräftiger Rentenbescheid, der sich aufgrund neuer Rechtsprechung als rechtswidrig erweist, mit all seinen Folgen für die Vergangenheit korrigiert.
Künftig (ab 01.05.2007) werden bestandskräftige Rentenbescheide, die aufgrund eines neuen Urteils des Bundesverfassungsgerichts oder nach ständiger Rechtsprechung rechtswidrig sind, nur noch für die Zukunft geändert (§ 100 Abs. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - neu).
Der Gesetzgeber hat kurzfristig am 30.03.2007 beschlossen, dass § 100 Abs. 4 SGB VI ab 01.05.2007 in Kraft tritt. Demnach darf ab diesem Zeitpunkt eine rückwirkende Überprüfung von Bestandsfällen nicht mehr vorgenommen werden und eine Neuberechnung nur für die Zukunft erfolgen.
Für eine Überprüfung Ihrer Rentenhöhe auch für zurückliegende Zeiten ist erforderlich, beim Rentenversicherungsträger einen Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X bis spätestens 30.04.2007 (Eingang beim Rentenversicherungsträger) zu stellen. Einen entsprechenden Antrag, den Sie bitte noch ergänzen, erhalten Sie anbei.
Sollten Sie durch uns für Teilzeiträume Krankengeld erhalten haben, berücksichtigen Sie bitte, dass eine eventuelle Rentennachzahlung dazu führen kann, dass wir beim Rentenversicherungsträger - wie bereits anlässlich der ursprünglichen Rentenbewilligung - Erstattungsansprüche geltend machen.
Zitat Ende.
So habe ich es verstanden:
Die Rente wurde von Anfang an gekürzt, weil ich unter 60 Jahren bin. Diese Kürzung ist rechtswidrig. Beantrage ich bis zum 01.05.2007 eine Neuberechnung, muß mir der Rententräger die Kürzung nachzahlen. Versäume ich die Frist, sind die Euros futsch. Aber, es kein Gesetz, also gibt es keine Garantie für die Nachzahlung - nur eine Chance. Nutzen wir sie, denke ich.
nun noch der Antrag, den mir die Krankenkasse vorformuliert hat:
Überprüfung des Bescheides zur Bewilligung meiner
Erwerbsminderungsrente vom (Datum einsetzen)
Rentenversicherungsnummer (Nummer einsetzen)
Name (Name einsetzen)
Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Überprüfungsantrag richtet sich gegen die von Ihnen genannten Rentenabschläge im oben genannten Bescheid.
Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 16.05.2006 (B 4 RA 22/05 R) entschieden, dass Erwerbsminderungsrentner, die bei Rentenbeginn das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Rentenabschläge nur unterliegen, wenn sie die Rente über das 60. Lebensjahr hinaus beziehen.
Aus dieser Entscheidung folgere ich, dass die von Ihnen bei Feststellung meiner Rente vorgenommenen Abschläge gesetzes- und grundrechtswidrig sind.
Ich beantrage, den oben genannten Bescheid und etwaige weitere Bescheide zu überprüfen, meine Rente ohne Abschläge neu festzustellen und die in der Vergangenheit zu Unrecht einbehaltenen Kürzungsbeträge nachzuzahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Logisch: Ihr müßt Absender und Adresse des Rententrägers ergänzen.
Wichtig ist, dass Ihr den Termin einhaltet!!!! Viel Erfolg
zitat KKH-Brief:
mit dem im Januar 2001 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat der Gesetzgeber zum 01.01.2001 die so genannten Erwerbminderungsrenten eingeführt. Die bisherigen Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten wurden damit abgelöst.
Ihnen wurde eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom Rentenversicherungsträger bewilligt. Nach unserer Einschätzung wurde Ihre Erwerbsminderungsrente mit Abschlägen belegt, da Sie diese vor Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen haben.
Das BSG hat entschieden, dass Rentenabschläge bei Erwerbsminderungsrenten, die vor dem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen werden, gesetz- und grundrechtswidrig sind. Diese BSG-Entscheidung führt jedoch nicht automatisch zu einer Neuberechnung Ihrer Erwerbsminderungsrente, die sich wiederum rentensteigernt zu Ihren Gunsten auswirken könnte.
Berücksichtigen Sie bitte dabei, dass es sich bislang nicht um eine gefestigte Rechtssprechung des BSG handelt. Es ist möglich, dass in vergleichbaren Sachverhalten anders entschieden wird.
Nach bisherigem Recht wird ein bestandskräftiger Rentenbescheid, der sich aufgrund neuer Rechtsprechung als rechtswidrig erweist, mit all seinen Folgen für die Vergangenheit korrigiert.
Künftig (ab 01.05.2007) werden bestandskräftige Rentenbescheide, die aufgrund eines neuen Urteils des Bundesverfassungsgerichts oder nach ständiger Rechtsprechung rechtswidrig sind, nur noch für die Zukunft geändert (§ 100 Abs. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - neu).
Der Gesetzgeber hat kurzfristig am 30.03.2007 beschlossen, dass § 100 Abs. 4 SGB VI ab 01.05.2007 in Kraft tritt. Demnach darf ab diesem Zeitpunkt eine rückwirkende Überprüfung von Bestandsfällen nicht mehr vorgenommen werden und eine Neuberechnung nur für die Zukunft erfolgen.
Für eine Überprüfung Ihrer Rentenhöhe auch für zurückliegende Zeiten ist erforderlich, beim Rentenversicherungsträger einen Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X bis spätestens 30.04.2007 (Eingang beim Rentenversicherungsträger) zu stellen. Einen entsprechenden Antrag, den Sie bitte noch ergänzen, erhalten Sie anbei.
Sollten Sie durch uns für Teilzeiträume Krankengeld erhalten haben, berücksichtigen Sie bitte, dass eine eventuelle Rentennachzahlung dazu führen kann, dass wir beim Rentenversicherungsträger - wie bereits anlässlich der ursprünglichen Rentenbewilligung - Erstattungsansprüche geltend machen.
Zitat Ende.
So habe ich es verstanden:
Die Rente wurde von Anfang an gekürzt, weil ich unter 60 Jahren bin. Diese Kürzung ist rechtswidrig. Beantrage ich bis zum 01.05.2007 eine Neuberechnung, muß mir der Rententräger die Kürzung nachzahlen. Versäume ich die Frist, sind die Euros futsch. Aber, es kein Gesetz, also gibt es keine Garantie für die Nachzahlung - nur eine Chance. Nutzen wir sie, denke ich.
nun noch der Antrag, den mir die Krankenkasse vorformuliert hat:
Überprüfung des Bescheides zur Bewilligung meiner
Erwerbsminderungsrente vom (Datum einsetzen)
Rentenversicherungsnummer (Nummer einsetzen)
Name (Name einsetzen)
Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Überprüfungsantrag richtet sich gegen die von Ihnen genannten Rentenabschläge im oben genannten Bescheid.
Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 16.05.2006 (B 4 RA 22/05 R) entschieden, dass Erwerbsminderungsrentner, die bei Rentenbeginn das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Rentenabschläge nur unterliegen, wenn sie die Rente über das 60. Lebensjahr hinaus beziehen.
Aus dieser Entscheidung folgere ich, dass die von Ihnen bei Feststellung meiner Rente vorgenommenen Abschläge gesetzes- und grundrechtswidrig sind.
Ich beantrage, den oben genannten Bescheid und etwaige weitere Bescheide zu überprüfen, meine Rente ohne Abschläge neu festzustellen und die in der Vergangenheit zu Unrecht einbehaltenen Kürzungsbeträge nachzuzahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Logisch: Ihr müßt Absender und Adresse des Rententrägers ergänzen.
Wichtig ist, dass Ihr den Termin einhaltet!!!! Viel Erfolg