Schweigepflicht

      Schweigepflicht

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      Schweigepflicht

      Hier möchte ich einen kurzen Überblick zur ärztlichen Schweigepflicht geben.

      Die Schweigepflicht, ist die gesetzlich geregelte Verpflichtung bestimmter Personen bzw. Berufsgruppen (hierzu zählen auch Ärzte, Arzthelfer und die Angehörigen der nichtärztlichen Heilberufe, z.B. Psychotherapeuten), ihre Einblicke und Erkenntnisse zum Schutz anderer Interessen und Rechtsgüter geheim zu halten, insbesondere wenn die Interessen anderer Menschen hiervon betroffen sind. Früher gelobte der Arzt den Hippokratischeschen Eid, (ein aus dem Altertum stammender, dem griechischen Arzt Hippokrates zugeschriebener Eid), der die ethischen Grundsätze enthält, die bei der Ausübung des Arztberufs eingehalten werden sollen. Heute ist der hippokratische Eid durch das Arztgelöbnis ersetzt, das jedoch weitgehend auf diesem Eid beruht. In seiner ursprünglichen Fassung verbietet der hippokratische Eid den Ärzten Abtreibungen, Euthanasie (Sterbehilfe) und Chirurgie. Mit diesem Eid verpflichteten sie sich außerdem, sexuelle Beziehungen zu Patienten zu unterlassen und die ihnen anvertrauten Informationen nicht weiterzugeben (die so genannte Schweigepflicht).
      Ein Auszug aus dem Wortlaut des hippokratischen Eides: „Was ich bei der Behandlung sehe und höre oder außerhalb der Behandlung im Verkehr mit den Menschen, soweit man es nicht ausplaudern darf, werde ich verschweigen, da hier Schweigen Pflicht ist.“

      Über die Einhaltung des Ärztegelöbnisses und damit der ärztlichen Ethik wachen in Deutschland die Ärztekammern der Länder und des Bundes; bei Zuwiderhandlungen sind eigene Gerichte, die ärztlichen Berufsgerichte, zuständig.
      Eine Verletzung der Schweigepflicht kann zu Schadenersatzansprüchen führen; Nach § 203 (1) Strafgesetzbuch kann eine Verletzung der Schweigepflicht mit einer Freiheitsstrafe von bis zum einem Jahr oder einer Geldstrafe bestraft werden.

      Eine Geheimhaltungspflicht des Arztes besteht auch gegenüber Familienangehörigen des Patienten.

      Die Schweigepflicht des Arztes gilt auch gegenüber Minderjährigen. Der Umfang der ärztlichen Schweigepflicht hängt bei Minderjährigen von deren Einsichtsfähigkeit ab. Bei Minderjährigen unter 15 Jahren ist der Arzt in der Regel berechtigt, die Eltern im vollem Umfang zu unterrichten, da normalerweise unter 15 Jahre noch keine Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen gegeben ist. Bei Minderjährigen über 15 Jahren ist das Patientengeheimnis jedoch regelmäßig zu beachten. Maßgeben sind aber immer die Umstände des Einzelfalles.

      Ausnahmen:
      Der Arzt ist an die ärztliche Schweigepflicht nicht gebunden, wenn sein Patient mit der Weitergabe der Informationen ausdrücklich oder konkludent einverstanden ist; der Patient also seine Einwilligung zur Weitergabe des Patientengeheimnisses erteilt hat.


      Quellen
      Microsoft Encarta


      Ärztekammer BW aerztekammer-bw.de/20/merkblaetter/schweigepflicht.pdf
      RT Treffen

      Gedanken, Gefühle, Chaos

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